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Platzordnung

in Ergänzung zur bestehenden Hausordnung

des Rathauses bzw. Rathausplatzes

 

Geltungsbereich (=Veranstaltungsbereiche):

Öffentliche Flächen in 1010 Wien:

Rathauspark im gesamten Bereich zwischen Rathaus und Ringstraße

und die Krippe beim Weihnachtsbaum am Rathausplatz

 

Geltungsdauer: 12.11. bis 24.12.2011

 

Die Bezeichnung „Besucher“ bezieht sich auf Personen beider Geschlechter.

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ZUTRITTSKONTROLLEN

Kontrollen durch den Sicherheitsdienst

Jede Person, die die Veranstaltungsflächen des Wiener Adventzaubers im Geltungsbereich dieser Platzordnung betreten möchte, erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sie sich einer eventuellen Kontrolle durch den Sicherheitsdienst des Veranstalters unterzieht. Dabei ist den Anweisungen des Sicherheitsdienstes uneingeschränkt Folge zu leisten, widrigenfalls wird der Zutritt verwehrt.

 

Der eingesetzte Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- bzw. Drogenkonsums oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen (insbesondere pyrotechnische Gegenstände) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Besucher des Wiener Adventzaubers erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse dahingehend durchsucht werden.

 

Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, den Zutritt zum Gelände zu verweigern. Selbiges gilt für Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke und mitgeführten Behältnisse verweigern. Im Einzelfall ist der Sicherheitsdienst berechtigt, derartige Kontrollen auch bei Personen vorzunehmen, die sich bereits auf dem Gelände aufhalten. Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Veranstalter berechtigt, die Zuwiderhandelnden des Geländes zu verweisen.

 

ALKOHOL

Gem. § 11 Wr JSCHG 2002 idgF ist es Personen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres generell untersagt, alkoholische Getränke an allgemein zugänglichen Orten und/oder bei öffentlichen Veranstaltungen zu erwerben und/oder zu konsumieren. Der Veranstalter behält sich in diesem Zusammenhang die Kontrolle vor Ort durch Mitarbeiter und Behörden ausdrücklich vor. Etwaiges Zuwiderhandeln wird angezeigt, alkoholische Getränke werden abgenommen.

 

Der übermäßige Konsum von Alkohol auf dem Veranstaltungsareal ist untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, stark alkoholisierte Personen, die für sich selbst und/oder Dritte eine Gefährdung darstellen, des Veranstaltungsareals zu verweisen.

 

UMWELTSCHUTZ

Abfallcontainer beachten, kein sonstiges Wegwerfen von Abfällen auf dem Veranstaltungsareal erlaubt

Abfälle hat der Besucher auf dem Veranstaltungsareal ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

 

 

WERBETÄTIGKEIT

Keine Werbetätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters

Die Verteilung und das Bereithalten von Drucksorten, Werbematerial und/oder Wegwerfprodukten ist ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters untersagt. Im Falle des Zuwiderhandelns ist der Veranstalter berechtigt, Reinigungskosten iHv jedenfalls € 1.800,00, ein Benützungsentgelt iHv jedenfalls € 2.400,00 und die Kosten rechtlicher Intervention sowohl gegen den Verursacher vor Ort als auch gegenüber dem Beworbenen in Rechnung zu stellen. Allenfalls darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

SICHERHEIT, VERHALTEN IN NOTFÄLLEN

Mitnahme von gefährlichen Gegenständen verboten

Verboten ist die Mitnahme von Waffen jeder Art und Gegenständen, die als Waffe Verwendung finden könnten sowie von jeglichen Substanzen, die eine Gefährdung darstellen können, von pyrotechnischen Gegenständen jeder Art, feuergefährlichen Flüssigkeiten, alkoholischen Getränken, Dosen, Glasflaschen, Drogen und anderen Rauschmitteln, von rassistischem, fremdenfeindlichem, nationalsozialistischem, sexistischem oder politischem Propagandamaterial sowie von jeglichen werbenden (kommerziellen, politischen oder religiösen) Gegenständen.

 

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Platzordnung dem zuständigen Verantwortlichen des Sicherheitsdienstes.

 

Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt auf das Gelände verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen am Gelände angetroffen, ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die betreffenden Personen des Geländes zu verweisen. Sollten sich die Betroffenen weigern, das Gelände zu verlassen, sind die Gegenstände ersatzlos einzuziehen.

 

Für Hunde gilt die an öffentlichen Orten bestehende Beißkorb- und Leinenpflicht!

 

Verständigung des Sicherheitsdienstes und/oder der Einsatzkräfte von Blaulichtorganisationen

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, Gewaltausschreitungen etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit!

 

Verhalten im Falle eines Unwetters (Sturm, Hagel, Gewitte, Glatteis)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Aufziehen eines Unwetters alle Besucher eigenverantwortlich geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen haben. Insbesondere kann der Aufenthalt unter Bäumen sowie der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe von technischen und dekorativen Aufbauten eine Gefährdung darstellen. Diesbezügliche Hinweise und erfolgte Parksperren durch Sicherheitsgitter (Anweisungen durch Sicherheitsdienst, Durchsagen über Beschallungsanlagen) durch den Veranstalter sind unbedingt zu Folge zu leisten.

 

FAHRVERBOT

Am gesamten Gelände herrscht grundsätzlich Fahrverbot für ein- und mehrspurige motorisierte Fahrzeuge. Ein Befahren des Geländes ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters gestattet und hat in jedem Fall mit äußerster Vorsicht und einer maximalen Geschwindigkeit von 10 km/h zu erfolgen.

 

VERWERTUNGSRECHTE

Zustimmung des Besuchers zur Verwertung allfälliger Aufnahmen, die von ihm gemacht werden

Jede Person, die das Gelände betritt, erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr kostenlos Ton- und Bildaufnahmen gemacht werden, von denen mittels direktem oder zeitversetztem Video-Display, direkter oder zeitversetzter Übertragung oder einer anderen Transmission oder Aufzeichnung, Fotos oder anderer gegenwärtiger und/oder zukünftiger Medientechnologien kostenlos Gebrauch gemacht werden kann.

 

Jede Person, die das Gelände betritt, anerkennt, dass sie Ton- und/oder Bildaufzeichnungen nur zum Privatgebrauch machen und/oder übertragen darf. Auf jeden Fall ist es strengstens verboten, über das Internet, Radio, Fernsehen oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medien Ton- und/oder Bildmaterial ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen.

 

Bei TV-Übertragungen und sonstigen Aufzeichnungen erteilt der Besucher der übertragenden TV-Anstalt seine Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes technischen Verfahrens ausgewertet werden dürfen.

 

Die Bundespolizeidirektion Wien teilt mit, dass zur Vorbeugung und Abwehr von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen Bild- und Tonaufzeichnungen angefertigt werden. (Rechtsgrundlage § 54 Abs. 5 SPG).

 

HAFTUNG

Betreten des Geländes auf eigene Gefahr

Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Der Veranstalter übernimmt für allfällig auftretende Schäden keine Haftung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, am gesamten Gelände darauf zu achten, dass es Unebenheiten, Gehsteigkanten und teilweise Bereiche mit unterschiedlichen Beleuchtungsverhältnissen geben kann. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse eine Gefährdung durch plötzlich auftretende Glatteisbildung gegeben sein kann. Die Benutzung erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr. Unfälle und Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter, dem Sicherheitsdienst oder den Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen anzuzeigen.

 

Reinigung

Das Parkgelände wird regelmäßig gereinigt und nach Veranstaltungsende bzw. nach Abbau am 30./31.12. erfolgt eine Endreinigung.

 

Beleuchtung

Die Ausleuchtung des Geländes erfolgt mit Einbruch der Dunkelheit automatisch durch die öffentliche Beleuchtung.

 

RECHTSFOLGEN

Verstöße gegen die Platzordnung bzw. sonstige Rechtsverstöße

Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Platzordnung kann mit einem Verweis vom Gelände geahndet werden. Allfälliges (verwaltungs-) oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht. Zu diesem Zweck ist der Sicherheitsdienst berechtigt, die persönlichen Daten zuwiderhandelnder Personen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in dieser Platzordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten nach § 35 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978 idgF iVm § 32 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 12/1971 idgF strafbar ist.

 

Gem. § 35 Abs. 4 Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978 idgF dürfen sich Personen, die sich dieser genehmigten und angeschlagenen Platzordnung nicht unterwerfen, nicht am Gelände aufhalten.

 

ANORDNUNGSBEFUGNIS

Anordnungsbefugnis für Exekutive, Feuerwehr, Sicherheitspersonal, Organe der Stadt Wien, Grundeigentümer, Grundverwalter und Veranstalter gegenüber Besuchern

Allfälligen Anordnungen der Exekutive, der Feuerwehr, des Sicherheitspersonals, der Organe der Stadt Wien, des Grundeigentümers, des Grundverwalters als auch des Veranstalters selbst hat der Besucher umgehend Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person vom Gelände gewiesen werden. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

 

GENEHMIGUNG

Genehmigung gem. § 35 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsstättengesetzes, LGBl. Nr. 4/1978 idgF

Die gegenständliche Platzordnung wurde vom Grundeigentümer sowie vom Veranstalter des Wiener Adventzaubers erlassen und mit Bescheid der Magistratsabteilung 36 - Veranstaltungswesen genehmigt.

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